Das Vergütungssystem für Rechtsanwälte
Die Vergütung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit erfolgt zwischen zwei Polen, die alleine stehen können, oftmals aber auch ineinander greifen:
- Gesetzliche Vergütung (Mindestsummensystem) und
- Honorarvereinbarung
- Rechtsschutzversicherung
Mindesthonorar
Um dem Rechtsanwalt ein wirtschaftliches Tätigwerden zu gestatten und die Rechtsanwaltschaft vor einem ruinösen Preiskampf zu bewahren (dessen erstes Opfer die Qualität der Rechtsberatung sein würde), hat sich der Gesetzgeber für Untergrenzen entschieden, unter denen ein Rechtsanwalt nicht tätig werden darf. Tut er dies doch, sind berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft die Konsequenz.
Berücksichtigt ist durch die Mindestbeträge ansatzweise auch, dass der Anwalt für sein Tätigwerden gesetzlich haftet. Jede verbindliche Auskunft, die der Rechtsanwalt dem Mandanten gibt, birgt das Risiko eines Fehlers - sei er auch fahrlässig entstanden - in sich.
Grundlagen des Anwaltshonorars sind das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Honorarvereinbarung
Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Gebühren für Beratung und Gutachten aufgehoben - der Rechtsanwalt ist darum gehalten, fortan in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dies ist sachgerecht: Oftmals vermittelten Gebührenrechner im Internet, Rechtsschutzversicherer oder Streitwert-Tabellen den Eindruck, einen inhaltlich aufwendigen Sachverhalt für unverhältnismäßig geringe Beträge durch einen Anwalt begutachten lassen zu können.
Beispielsweise sieht das RVG für einen Gegenstandswert von 300,00 € ein durchschnittliches Honorar in Höhe von 32,50 € für den Rechtsanwalt vor - unabhängig davon, wieviel Zeit er in die Bearbeitung des Mandats investiert. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass diese Summen ein wirtschaftliches Tätigwerden nicht ermöglichen (von dem Haftungsrisiko gänzlich abgesehen).
Abgestuft nach Inhalt und abzusehendem Aufwand Ihres Mandats stellen wir darum für Sie eine detaillierte und maßangepasste Vereinbarung zusammen, die Ihnen jederzeitige Transparenz über Ihr Kostenrisiko gewährt. Abrechnungsvarianten können insoweit Pauschalen ebenso sein, wie Stunden- oder Satzrahmen. Holen Sie sich ein kostenloses Beratungsangebot!
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung tritt in dem Umfang ein, in welchem Sie sich versichert haben. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Versicherungsschutz sowohl zum jetzigen, als auch zu dem Zeitpunkt bestanden haben muss, an welchem sich das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Ereignis zugetragen hat.
Auf eine Anfrage hin erklärt sich Ihre Rechtsschutzversicherung dazu, ob im konkreten Fall eine Kostenzusage erteilt wird. Bei der Anfrage muss die Versicherungsscheinnummer / Mitgliedsnummer, der Name des Versicherten sowie der der Angelegenheit zugrunde-liegende Sachverhalt dem Rechtsschutzversicherer mitgeteilt werden.
Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten, so erteilt Sie eine entsprechende Deckungszusage.
Bei einer erteilten Kosten- und Deckungszusage rechnet Ihr Anwalt die durch seine Beauftragung entstandenen Gebühren und Kosten unmittelbar mit Ihrem Rechtsschutz-versicherer ab.
Hier ist jedoch zu beachten, dass in vielen Fällen der Versicherte mit dem Rechtsschutzver-sicherer eine Selbstbeteiligung vertragl ich vereinbart hat. Für diese Selbstbeteiligung muss der Mandant gegenüber dem Anwalt selbst aufkommen.
Rechtsschutzversicherungsverträge beziehen sich in den allermeisten Fällen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB). Diese ARB gibt es – je nach Abschlussdatum des Vertrages – in den Formen ARB 75, ARB 94 und ARB 2000.
Bei diesen ARB handelt es sich jeweils um Regelungen, welche die gesetzlichen Vorgaben einschränken oder Spezialregelungen im Einzelfall vorsehen.
So wird beispielsweise eine Deckungszusage in nachstehenden Fällen durch die ARB ausgeschlossen oder eingeschränkt:
- Schadenersatzansprüche. Für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen wird keine Deckungszusage erteilt. Ausschließlich die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche ist vom Versicherungsschutz umfasst.
- Vorsatz. Vorsätzliches Handeln, welches zu einer Klage oder Anklage führt ist grds. nicht versichert. Beim Rechtsschutz im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrig-keitenrechts gilt aber die Ausnahme, dass Ihre Versicherung solange Rechtsschutz gewährt, solange keine vorsätzliche Handlung rechtskräftig durch ein deutsches Gericht festgestellt worden ist.
- GmbH-Geschäftsführer. Der GmbH-Geschäftsführer ist grds. nicht rechtsschutzversichert, wenn er sich gegen seine Abberufung / Kündigung zur Wehr setzen will. Einige Rechtsschutzversicherer bieten jed och gesetzlichen Vertretern juristischer Personen im Rahmen eines Spezialrechtsschutzes einen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz.
- Kein Rechtsschutz grds. im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit.
- Kein Rechtsschutz im Rahmen abgetretenen Rechts / bei Abtretung.
- In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten trägt die Rechtsschutz-versicherung nur die Kosten einer Beratung. Diese Kosten müssen wieder zurückerstattet werden, wenn im Anschluss an die Beratung der Anwalt mit der weiteren Interessensvertretung beauftragt wird.
Jedem Versicherungsnehmer sind eine Anzahl von Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt. Diese ergeben sich zumeist aus den ARB selbst. Um eine Deckungszusage zu erhalten, muss der dem Schadensereignis zugrundeliegende Sachverhalt ausführlich dargestellt werden. Ggf. sind sogar Belege, Abschriften von Schreiben, Verträge und sonstiges der Anfrage beizufügen, damit der Rechtsschutzversicherer prüfen kann, ob er für den vorliegenden Sachverhalt eine Deckungszusage erteilen muss und ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Grundsätzlich hat Ihr Anwalt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung nichts zu tun. Ihr Anwalt hat gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung auch keine Verpflichtungen, weil Sie der Vertragspartner Ihrer Versicherung sind und nicht Ihr Anwalt.
Insoweit bestehen die Gebührenansprüch aus dem Mandatsverhältnis ausschließlich zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt. Daran ändert die Tatsache, dass Sie rechtsschutzversichert sind und eine Deckungszusage erteilt worden ist,nichts. Sie bleiben weiterhin Schuldner der anwaltlichen Gebühren.
Die Annahme des von Ihnen angetragenen Mandats durch Ihren Anwalt verpflichtet ihn nicht, sich darum zu kümmern, dass seine Honorare von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Eine Verpflichtung trifft den Anwalt nur, wenn Sie ihn mit der Korrespondenz und Einholung der Deckungszusage ausdrücklich beauftragen. Dies allerdings stellt eine eigene Tätigkeit – losgelöst vom eigentlichen Fall – dar und ist gesondert zu vergüten.
Bei Fragen erreichen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kirchmann in Wülfrath (Kreis Mettmann) auch unter dem Webformular oder unter der Hotline (0700 – RASTUEWE oder 0700 – 72788393 oder 02058 – 17992-14).