Das Pflichtteilsrecht beschränkt das Recht des Erblassers mit dem zu vererbenden Vermögen machen zu können, was er will. Es beruht auf dem Gedanken, dass der Erblasser über den Tod hinaus Sorgfaltspflichten für seine nahen überlebenden Verwandten hat.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Kinder, Eltern und der Ehegatte.
Es gilt jedoch der aus der gesetzlichen Erbfolge übernommene Grundsatz, dass entferntere Verwandte und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als ein anderer Abkömmling sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde.

Der Ehegatte kann wählen, ob er Erbe oder nur Pflichtteilsberechtigter sein will. Schlägt der Ehegatte die ihm kraft Gesetzes zustehende Erbschaft aus, so hat er kraft Gesetzes das Recht einen Pflichtteil gegenüber dem Erbe zu beanspruchen.

Während der Erbe durch den Tod zum Eigentümer der Erbschaftsgegenstände wird, hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Bsp.:
Herr K. verstirbt am 12.07.2006 und hinterläßt einen Pkw im Wert von 10.000,00 EUR zum Todestag und Barvermögen in Höhe von 20.000,00 EUR.
Seine gesetzlichen Erben sind seine beiden Söhne. Herr K. ist zum Todeszeitpunkt weder verheiratet, noch leben seine Eltern. Einzig ist sein 90 Jahre alter Bruder mit seinen Söhnen, Töchtern und deren Familie noch vorhanden.

Die beiden Söhne des Herrn K. erben allein.
Sie schließen den Bruder ihres Vaters nebst dessen Familie von der Erbfolge aus, weil sie dem Erblasser gesetzlich "näher" stehen.
Beide Söhne erben jeweils zu 1/2 und bilden bis zur Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft.

Hinsichtlich des Pkw erben beide Miteigentum zu je 1/2.

Abwandlung:
Sohn 1 schlägt die Erbschaft aus. Sohn 2 nimmt sie an.

Mit der Annahme wird Sohn 2 Alleinerbe und schließt alle anderen von der Erbschaft aus. Sohn 1 hat einen Anspruch auf Zahlung von der Hälfte des ihm als Erben zustehenden Wertes.
Wie oben dargestellt hätte er als Erbe einen Wert von 15.000,00 EUR geerbt. Davon die Hälfte entspricht einem Pflichtteil von 7.500,00 EUR.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich Schenkungen oder ähnliches, welche ihm zu Lebzeiten des Erblasser mit der Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch gegeben worden sind, anrechnen lassen muss.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den Pflichtteilsberechtigten davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen entwertet.
Dieser Ergänzungsanspruch bezieht sich auf Schenkungen, welche in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden sind.

Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem zu Lebzeiten beschenkten Dritten eine Restzahlung verlangen, wenn er seinen Anspruch bei dem Erben nicht voll durchsetzen konnte.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall, ansonsten inerhalb von 30 Jahren.

Der Pflichtteil kann vom Erblasser entzogen werden, mit der Wirkung, dass dem Berechtigten kein Anspruch zusteht. Eine Entziehung ist allerdings nur aus besonderen Gründen möglich, die abschließend im Gesetz aufgeführt sind (§ 2333, 2335 BGB). Eine Alkoholsucht oder die Rauschgiftsucht ist nicht ausreichend, weil es sich dabei um Krankheiten handelt.

Bei Fragen zum Pflichtteilsrecht mit seinen vielfältigen Problemen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kollegen gerne hilfreich zur Seite.
Für den Pflichteilsberechtigten ist es wichtig, dass der Nachlasswert möglichst hoch ausfällt, weil sich somit auch der Pflichtteilsanspruch erhöht.
Für den Erben dagegen ist es wichtig, den Wert herunterzurechnen, weil sich dadurch seine Zahlungspflicht verringert.

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