Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft kraft Gesetzes. Diese Gemeinschaft soll nicht auf Dauer angelegt sein. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß der Erbteile.

Der Miterbe erhält am Wert des Nachlasses kein Eigentum bspw. in Höhe von 1/2, sondern er hat ein Recht auf einen vorgestellten Bruchteil in Höhe von 1/2.

Der Nachlass der Erbengemeinschaft ist vom restlichen Vermögen der Miterben streng zu trennen. Es handelt sich dabei um Sondervermögen. Deshalb kann der einzelne Miterbe weder über einzelne Nachlassgegenstände, noch über einen Anteil an diesen Gegenständen verfügen.

Der Nachlass steht der Erbengemeinschaft grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Verwaltung zu.

Die Verwaltung des Nachlasses birgt großes Konfliktpotential, und wird umso größer, je mehr Miterben der Erbengemeinschaft angehören.

Hier beraten Sie die Rechtsanwälte Stüwe & Kollegen kompetent und sicher, was Sie und andere dürfen, oder auch nicht.

Die Erbengemeinschaft wird durch Auseinandersetzung des Nachlasswertes beendet. Die Auseinandersetzung kann einvernehmlich erfolgen, so dass jeder seinen Anteil ausgekehrt bekommt.

Die Auseinandersetzung kann aber auch konfliktbeladen sein und letztendlich durch Teilungsversteigerung beim Amtsgericht durchgesetzt werden.

Wie Sie dabei vorgehen und welche (rechtlich erlaubten) Tricks Sie hierbei anwenden können, dass erklären Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kollegen gerne - kontaktieren Sie uns über unser Webformular!