Der Gesetzgeber hat sich für den Fall, dass ein Verstorbener sich nicht zur von ihm gewünschten Verteilung seines Hab und Guts geäußert hat, für eine Erbschaft nach Stämmen entschieden.
Der Gesetzgeber hat sich für den Fall, dass ein Verstorbener sich nicht zur von ihm gewünschten Verteilung seines Hab und Guts geäußert hat, für eine Erbschaft nach Stämmen entschieden.