OLG Koblenz, Urt.v. 20.12.2002, 10 U 105/02



VORAUSVERMÄCHTNIS: OLG Koblenz, Urt.v. 20.12.2002, 10 U 105/02





„… Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2. den Pflichtteilsanspruch nach seiner am 10. Juni 1998 verstorbenen Mutter geltend.

Mit Schlussurteil vom 18. Dezember 2001 hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der nachgesuchten Zinsen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 21. Dezember 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer Berufung, zuletzt im Termin vom 13. Dezember 2002 im Umfang der ihr mit Senatsbeschluss vom 22. November 2002 (Bl. 241 f. d. A. ) bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die zulässige Berufung erzielt in der Sache selbst den vorläufigen Erfolg, dass im Umfang der Anfechtung die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an die Kammer zurückzuverweisen ist. (…)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. aus § 2303 Abs. 1 BGB nach seiner am 10. Juni 1998 verstorbenen Mutter ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 10.653,01 DM zu.

Aufgrund des von der Erblasserin am 25. Mai 1994 errichteten notariellen Testaments, durch das diese die Beklagten zu 1. und 2. zu ihren Alleinerbinnen und hinsichtlich ihres Grundbesitzes zu ihren Vermächtnisnehmerinnen eingesetzt hat, wurde der Kläger im Sinne der §§ 1938, 2303 Abs. 1 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Kläger kann daher, nachdem die Beklagte zu 1. das Erbe mit notarieller Erklärung vom 7. September 1998 ausgeschlagen hat, von der Beklagten zu 2. den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils beanspruchen (§ 2303 Abs. 1 BGB).

(…)

Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den Nachlasswert um den von dem Beklagten zu 2. in Ansatz gebrachten Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 130.000 DM wegen eines von der Beklagten zu 1. vorgenommenen, wertsteigernden Anbaus an dem Haus der Erblasserin zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen einer entsprechenden Nachlassverbindlichkeit im Sinne der §§ 1967 ff. BGB hat die Beklagte zu 2. auch in zweiter Instanz nicht schlüssig darzutun vermocht. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung demjenigen, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauarbeiten vornimmt, ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGHZ 108, 256, 261 [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88] m. w. N. ). Die Voraussetzungen einer solchen Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB liegen aber unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens nicht vor. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2. hat die Beklagte zu 1. nach der Errichtung des Testaments vom 24. Mai 1994 an dem Haus der Erblasserin einen Anbau errichtet. Dies geschah, was aus dem von der Beklagten zu 2. betonten zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung folgt, offenbar in der der Erblasserin bekannten und von ihr gebilligten Erwartung der Beklagten zu 1. , das Eigentum an dem Anwesen nach Eintritt des Erbfalls zu erwerben. Dieser von der Beklagten zu 1. verfolgte Leistungszweck ist allerdings durch die von ihr mit Schreiben vom 7. September 1998 erklärte Ausschlagung der Erbschaft nicht endgültig fehlgeschlagen, so dass ein Bereicherungsanspruch ausscheidet. Der Beklagten zu 1. steht nämlich aufgrund des in dem Testament zu ihren Gunsten enthaltenen Vorausvermächtnisses gemäß § 2150 BGB ein Anspruch auf Übereignung des hälftigen Miteigentums an dem Hausanwesen zu. Da das Vorausvermächtnis rechtlich selbständig und von der Erbenstellung unabhängig ist, ist es in seiner Wirkung durch die von der Beklagten zu 1. erklärte Erbausschlagung unberührt geblieben (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl. , § 2150 Rdnr. 2), so dass die Beklagte zu 1. von der Beklagten zu 2. die Übertragung des Miteigentums an dem Haus verlangen kann. Für eine Ausschlagung auch des Vermächtnisses enthält die notarielle Erklärung vom 7. September 1998 keinen Anhaltspunkt.

Unabhängig davon wäre ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB vorliegend aber auch nach §§ 815, 242 BGB ausgeschlossen. Durch die Erbausschlagung hat die Beklagte zu 1. den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben im Sinne des § 815 verhindert. Wie im Fall des § 162 BGB darf auch bei § 815 BGB keine Partei die Erwartung des Erfolgseintritts unredlich zunichte machen. Dabei genügt es, dass der Leistende ohne zwingenden Grund eine Handlung vornimmt, die bewusstermaßen geeignet ist, den Erfolg zu verhindern. Aufgrund der mit der Beklagten zu 1. getroffenen Zweckabrede durfte die Erblasserin darauf vertrauen, dass sie den von dieser errichteten Anbau im Ergebnis behalten darf, nachdem sie mit deren Erbeinsetzung alles zum Eintritt des Erfolges Mögliche und Erforderliche getan hatte. Ihr gegenüber wäre daher der Anspruch der Beklagten zu 1. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB nach § 815 BGB ausgeschlossen gewesen, wenn diese den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, wenn die Beklagte zu 1. den Erfolgseintritt verhinderte, indem sie die Erbschaft nach §§ 1943 ff. BGB ausschlug, ohne dass hierfür ein zwingender Grund bestand. Ein solcher kann nicht in der Überschuldung des Nachlasses gesehen werden, der nur bei Berücksichtigung des von der Beklagten zu 2. in Ansatz gebrachten Aufwendungserstattungsanspruches der Beklagten zu 1. vorlag. Ein bei der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigender Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen der im Zusammenhang mit dem Anbau des Hauses erbrachten Leistungen besteht damit nicht. Da die conditio causa data causa non secuta als Unterfall der Leistungskondiktion die Anwendung der Eingriffskondiktion ausschließt, kommt vorliegend auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Ansprüche aus § 683 BGB scheitern an § 685 BGB. Die Beklagte zu 1. hat die Aufwendungen in Anbetracht der mit der Erblasserin getroffenen Zweckbestimmung nicht in der Absicht gemacht, von dieser Ersatz zu verlangen. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. (…)