Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht wird vom so genannten „Erziehungsgedanken“ geprägt. Es stellt ein Politikum dar, mit welchem – auf Kosten des Einzelnen – populistische Politik aktiv betrieben wird.
Nicht selten muss man sich bei Gericht anhören „Nun denken Sie doch auch einmal an die Opfer!“ oder es werden generalpräventive Überlegungen bei der Urteilsbegründung ausschlaggebend berücksichtigt. Nicht selten ist das Jugendstrafrecht von Emotionen und Irrationalitäten geprägt, die der Einzelfallbewertung nicht mehr gerecht werden.
Hier bedarf es einer korrigierenden Verteidigung, um unter anderem auch das System der Sanktionen von Maßregel – Zuchtmittel – Jugendstrafe zur richtigen Anwendung zu verhelfen.
Und auch die Klärung der Frage, ob ein Beschuldigter / Angeklagter zum Tatzeitpunkt dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht unterfällt, ist maßgebliche Arbeit der Verteidigung.
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Bei Fragen erreichen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kirchmann in Wülfrath (Kreis Mettmann) auch unter dem Webformular oder unter der Hotline (0700 – RASTUEWE oder 0700 – 72788393 oder 02058 – 17992-14).