Kapitalstrafrecht

In Kapitalstrafverfahren wegen Totschlags, Schwangerschaftsabbruch, Aussetzung, Körperverletzung (mit Todesfolge) und anderen Delikten erschallt der Ruf nach Sühne am lautesten.

Im Kapitalstrafverfahren in denen höchste Freiheitsstrafen drohen, bedarf es zur Verteidigung ausreichender Kenntnis in Spezialbereichen wie Psychologie und Psychatrie. Nicht selten müssen zur Verteidigung verschiedene Gutachten durch den Verteidiger eingeholt und ausgewertet werden.

Bereits im Ermittlungsverfahren ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung erforderlich, da die Asymmetrie der Ermittlungsvernehmung nicht wieder gut zu machende Nachteile für den Beschuldigten nach sich zieht.
Im Fall Sedlmayer hatten die Ermittlungsbehörden bspw. das Repertoir vom Rollentausch (fließender Übergang vom Zeugenstatus zum Beschuldigtenstatus) über die Zurückhaltung des tatsächlichen Standes des Verfahrens („Vermisstensache“ anstatt Ermittlung wegen Totschlags u.a.) bis hin zum Befragen im belehrungsfreien-Raum und Aushorchen Dritter ausgeschöpft.

In Kapitalstrafsachen wird der Verteidiger ggf. eigene Ermittlungen führen, um die negative und häufig einseitige Ermittlung der Strafverfolgungsbehörden zu widerlegen.

Für jeden Beschuldigten gilt bei einer Konfrontation mit dem Vorwurf eine Strafdelikts zu

SCHWEIGEN!!!

Einlassungen dürfen nur durch die Verteidigung abgegeben werden.

Kontaktieren Sie uns umgehend, sofern Ihnen ein vergleichbarer Vorwurf gemacht wird.

Bei Fragen erreichen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kirchmann in Wülfrath (Kreis Mettmann) auch unter dem Webformular oder unter der Hotline (0700 – RASTUEWE oder 0700 – 72788393 oder 02058 – 17992-14).