Aussage gegen Aussage


- BGH, Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 259/08 -



„ (…)Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

(…)

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon ab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8). Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 2, Beweiswürdigung 14; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 28/00).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin maßgeblich auf den Detailreichtum und die Konstanz ihrer Aussage gegründet. Diese Wertung findet in den Urteilsfeststellungen indes keine Stütze.

Die Darstellung auch der ersten Tat erschöpft sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen allein in der Schilderung eines sexuellen Kerngeschehens. Die für die Glaubhaftigkeit der Angaben ins Feld geführten farbigen Elemente derselben konnten jedenfalls für die Sachverhaltsfeststellung oder die Begründung der Beweiswürdigung nicht fruchtbar gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin nach der Wertung des Landgerichts "einige Details" erst durch Vorhalt ihrer früheren polizeilichen Vernehmung bestätigen konnte, so dass eine geschlossene Darstellung ihrer damaligen und ihrer Angaben in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre, um die Gewichtung von Detailreichtum für die Würdigung der Aussage nachvollziehbar zu begründen.

Schon vor diesem Hintergrund begegnet auch die Bewertung der Konstanz der Aussage durchgreifenden Bedenken. Hinzu kommt, dass das Landgericht Widersprüche im Aussageverhalten nicht ausreichend auf ihre Bedeutung für das von ihr als wesentlich angesehene Glaubhaftigkeitskriterium der Konstanz geprüft hat. So hat es die abweichenden Angaben zur Häufigkeit der Übergriffe dadurch als entkräftet angesehen, dass es diesen keine Bedeutung für das Kerngeschehen beigemessen und diesen Widerspruch - aber auch weitere, nicht näher benannte Widersprüche - auf die 20 Jahre Zeitabstand seit den Taten zurückgeführt hat. Dabei hat es freilich aus dem Blick verloren, dass die den Angeklagten wesentlich stärker belastenden Angaben der Nebenklägerin nur etwa sechs Monate vor der demgegenüber abgeschwächten Belastung in der Hauptverhandlung erfolgten, mithin nicht - wie etwa durchgehend vorhandene Erinnerungsschwächen - mit dem Zeitablauf seit den Taten und dem damals kindlichen Alter der Nebenklägerin erklärt werden könnten und dass die Anzahl der behaupteten Taten sehr wohl einen Kernbereich der Belastung darstellt.

(…)“