Sexualstrafrecht

Die Verteidigung bei Delikten gegen die Selbstbestimmung ist getragen von der Pflicht emotionalisierende Sachverhalte auf ein rationales und verfahrensförderndes Maß zu stutzen.
Nicht selten lassen sich Gericht, Staatsanwaltschaft sowie die Presse vom ermittelten Sachverhalt „fortreißen“, ohne die dem Beschuldigten / Angeklagten geschuldete Distanz zum Geschehen zu wahren.

Die Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren bedarf hier besonderer Kenntnisse aus den Bereichen der (Aussage-) Psychologie und Psychatrie. Nicht selten ergibt sich in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ die Notwendigkeit der Einholung von so genannten Glaubwürdigkeitsgutachten.

Sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Strafverfahren ist die Planung und Aufstellung eines Verteidigungskonzepts erforderlich, dass sich von Konfliktverteidigung (Schweigen oder Bestreiten etc.) bis Softverteidigung (Einlassung etc.) erstreckt und auf die Einzelheiten des Verfahrens zugeschneidert werden muss.
Wer hier dem Zufall freien Lauf lässt, wird nicht selten im „Schnellverfahren“ durch die Ermittlungsbehörden abgefertigt.

Wir beraten Sie gerne.

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