Das verwaltungsrechtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Verwaltungsbehörde ein Verstoß bekannt wird, welcher im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sanktionierbar ist.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Behörde feststellt, dass jemand gegen die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geregelten Verhaltensanforderungen im Straßenverkehr verletzt hat (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung, Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung der Ladung etc.).

Sofern die Behörde den Verstoßenden, welcher von da an „Betroffener“ genannt wird, nicht unmittelbar nach der Tat über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens informiert, wird dem Betroffenen meistens ein Anhörungsbogen zugesandt. Der Betroffene hat dann die Möglichkeit sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern.

Achtung!
Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass Angaben durch den Betroffenen zum Sachverhalt nur nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen sollte, um sich nicht frühzeitig sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten abzuschneiden.

Hier gilt: NUR SCHWEIGEN IST GOLD!!!


Achtung!
Die Rechtsanwälte des Rechtsanwaltsbüros Stüwe raten DRINGEND dazu, so früh wie möglich einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, weil nur so taktische Maßnahmen der Verteidigung greifen können, welche beispielsweise auf die Verfolgungsverjährung und auf Zustellungsmängel Einfluß nehmen können.

Hält die Bußgeldstelle den Betroffenen tatsächlich für hinreichend verdächtig den Verstoß begangen zu haben, dann erlässt sie einen Bußgeldbescheid.
Wird gegen den Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach wirksamer Zustellung Einspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die in dem Bescheid angeordnete Rechtsfolge muß dann beachtet und vollzogen werden.

Wird dagegen fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so hat die Bußgeldstelle nunmehr die Möglichkeit den Bescheid zu überprüfen und ggf. abzuändern oder aufzuheben. Ändert oder hebt sie den Bescheid nicht ab oder auf, dann gibt sie die Akten weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihrerseits die Akte dem zuständigen Gericht zuleitet.
Von da an beginnt das gerichtliche Verfahren.


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