Sobald die Bußgeldakte bei dem (zuständigen) Amtsgericht eingeht, beginnt das gerichtliche Verfahren. Unverzüglich wird Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der ergangene Bußgeldbescheid ist dann Grundlage des Verfahrens.
Zu beachten ist, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren zwar in wesentlichen Punkten den strengen Anforderungen der Strafprozessordnung (StPO) genügen muß, aber auch erhebliche Erleichterungen kennt (§ 71 Abs. 2 OWiG).
Zu beachten ist auch, dass das Gericht Beweisanträge als verspätet zurückweisen kann, wenn diese nicht rechtzeitig vorgebracht werden.
Grundsätzlich wird in der Hauptverhandlung die Anwesenheit des Betroffenen gefordert. Erscheint der Betroffene – trotz Ladung – nicht zur Hauptverhandlung nicht, so wird sein Einspruch in der Hauptverhandlung verworfen. Es besteht also grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht (§ 73 Abs. 1 OWiG).
Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG ist das Gericht unter bestimmten Umständen verpflichtet, den Betroffenen auf seinen Antrag hin, von der Pflicht zum Erscheinen zu entbinden, wenn er erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde und seine Anwesenheit nicht zur Sachverhaltsaufklärung notwendig ist.
Hat das Gericht den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
Die Aufklärung des Sachverhaltes ist die „ureigene“ Aufgabe des Gerichts. Hierzu bedient es sich aller Beweise, welche es jeweils zu würdigen hat.
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht selbst. Es gilt der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat.
Achtung!
Der Grundsatz der Amtsaufklärung hört sich zunächst gut an. Tatsächlich klären die Gerichte ohne „dezenten“ Hinweis gar nichts auf. Verteidigt sich der Betroffene nicht mit ganz konkretem Vorbringen, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht in verurteilen wird!
Für den Betroffenen gilt, dass er bei seiner Verurteilung nicht mitwirken muss. Das Gericht hat anhand der vorliegenden Beweise festzustellen, ob eine Verurteilung ausreicht.
Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat jedoch die Möglichkeit das Gericht zu zwingen bestimmte Beweise zu erheben, indem ein entsprechender Beweisantrag formuliert wird. Das Gericht muss dann diesen Anträgen nachgehen, sofern nicht ein Ablehnungsgrund (§ 244 StPO, § 77 OWiG) vorliegt.
Hält das Gericht den Betroffenen für schuldig, dann verurteilt es ihn. Gegen das Urteil ist nur noch die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Im Hauptverhandlungstermin kann der Betroffene den Einspruch bis zu den Plädoyers zurücknehmen. Ein derartiges Vorgehen kann dann sinnvoll werden, wenn beispielsweise das Gericht anstelle der nur angedrohten Geldbuße nunmehr auch ein Fahrverbot verhängen will.
Unter bestimmten Umständen kann das Verfahren aber auch eingestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft hat zwar das Recht an der Hauptverhandlung teilzunehmen, tut dies aber so gut wie nie. Deshalb wird das Verfahren häufig nur durch den Richter, den Betroffenen und dessen Verteidiger (sowie die geladenen Zeugen) wahrgenommen.
Weiterführende Hinweise:
- Ablauf der Hauptverhandlung
- Beweisantrag
- Rechtsbeschwerde
- Fahrverbot
- Einstellung des Verfahrens
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