In § 22 StVO ist geregelt, wie Ladung zu sichern ist. Dabei sind die Regeln der Technik zu beachten (vgl. VDI 2700). Wie die von der Ladung ausgehenden Gefahren im Einzelfall zu sichern sind, hierzu schweigt sich das Gesetz aus.

Es ist jedoch inzwischen anerkannt, dass Ladung richtig und ordnungsgemäß gesichert ist, wenn sie bei einer Notbremsung standhält und nicht verrutscht.

Ob ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ladungssicherung vorliegt, kann nur dann festgestellt werden, wenn der Schutzzweck der Vorschriften deutlich herausgearbeitet worden ist. Der Schutzzweck der Vorschriften sieht folgende abzuwendende Gefahren vor:

Gefahren, welche sich ausschließlich aus Gewicht und Beschaffenheit der Ladung ergeben, sind dagegen nicht Gegenstand der Sicherungspflichten der Ladungssicherung.

Lose Güter müssen besonders gesichert werden. Eine solche Sicherung kommt durch überhöhte Bordwände und Spannen von Planen o.ä. in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. XXXX.). Das Verteilen, Befeuchten, Glätten und Festigen und anplätten reicht daher nicht als Ladungssicherung (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Bei Ladungstranporten von Sand reicht also das Feststampfen und Befeuchten der Ladung zur Verhinderung des Herabwehens nicht aus ( OLG Hamm, Urt. v. XXXX.).

Bei der Sicherung der Ladung sind die anerkannten Regeln der Technik zur Sicherung zu beachten. Diese Regeln sind in der VDI-Richtlinie 2700 niedergeschrieben.
Diese Richtlinie erfasst zwar nicht jeden erdenklichen Fall, regelt aber zumindest die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und den Umständen angepassten Ladungssicherung.
Die VDI-Richtlinie 2700 ist von den Gerichten allgemein bei ihrer Entscheidung zu beachten (OLG Düsseldorf, Urt.v. XXX; BayObLG, Urt.v. XXXX.). Die Richtlinie ist kein Gesetz, sondern hat nur unverbindlichen Charakter. Gleichwohl berücksichtigt ein Gericht diese Richtlinie im Rahmen sachverständiger Begutachtung als die „ultima ratio“ der Regeln zur Ladungssicherung. Die Richtlinie stellt daher bereits ein verallgemeinertes Sachverständigengutachten dar, welches vom Richter auf den konkreten Bußgeldtatbestand angewendet werden muss.

Unsere Aufgabe besteht hier darin, den Inhalt der VDI-Richtlinie aufzuklären und die ordnungsgemäße Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen. Hinzu kommt die kritische Würdigung sachverständiger Ausführungen.

Neben der Übertragung der tatsächlichen Feststellungen des konkreten Falles auf die Vorgaben der
VDI-Richtlinie 2700 und die sich anschließende rechtliche Bewertung im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben spielen in den Bußgeldverfahren häufig prozeßuale Fragen eine erhebliche Rolle.

Die
Rechtsanwälte des Rechtsanwaltsbüros Stüwe & Kirchmann prüfen nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakte von welchem Sachverhalt die Ordnungsbehörde ausgeht und ausgehen kann.
Durch Zeitdruck und die Massen an Bußgeldverfahren werden die Beweise häufig nur schlecht gesichert und oberflächlich in den Verfahrensakten wiedergegeben.
Hieraus ergeben sich häufig gute Verteidigungsansätze, weil beispielsweise bei Ladungslücken keine Messung vorgenommen worden oder aber Messgeräte nicht in ausreichendem Maße geeicht gewesen sind.

Zu beachten ist auch, dass je länger Verfahren dauern, desto eher kann damit gerechnet werden, dass sich ein bestimmter Zeuge an bestimmte Umstände nicht mehr erinnern kann.
Bei Polizei- oder Ordnungsbeamten ist zu beachten, dass diese wegen der Masse an gleichgelagerten Fällen sich meistens an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern können, sondern in einer Hauptverhandlung vor dem Gericht nur noch ihr „Aktenwissen“ preisgeben.

Problematisch sind nachträglich behauptete Sicherungen. Es ist unbedingt angezeigt, keine „Äußerungen ins Blaue hinein“ zu tätigen, weil ansonsten die Entwertung der Einlassung droht, mit anderen Worten:

einem überführten Lügner glaubt das Gericht nichts mehr.

Die Behauptung im Prozeß, die Polizei oder die Ordnungsbeamten hätten vorhandene Sicherungsmittel schlichtweg übersehen, muss kritisch anhand der vorliegenden Akten überprüft werden, weil möglicherweise eine derartige Einlassung durch entsprechend gefertigte Lichtbilder widerlegt werden kann.

Bereits zur Vorbereitung des Prozesses wird Ihr Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung formulieren, weil häufig nur durch einen Sachverständigen die Behauptung eines Ladungssicherungsverstoßes widerlegt werden kann. Insofern sind die Gerichte häufig den Behauptungen der Polizei- und Ordnungsbeamten gewogener als der Behauptung des Betroffenen.
Hinzu kommt, dass sich Sachverständige in ihren Gutachten auch gelegentlich zu einer Rechtsfrage äußern, was für eine Einstellung des Verfahrens benutzt werden kann.


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