Wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt beantwortet die StVO. Hier dreht sich zunächst mageblich alles um den § 3 StVO.
Während § 3 Abs. 1 nur generell gefährliches Verhalten unter Ahndnung stellt, können Vergehen nach § 3 Abs. 2 und 2a StVO nur dann bestraft werden, wenn zusätzlich zu der generellen Gefährdung eine konkrete Gefährdung in der ganz konkreten Situation hinzukommt.
§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVO stellen dagegen bereits die Tätigkeit als solches unter Buße.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung liegt dann vor, wenn die zulässige bzw. angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist. Die Höchstgrenzen ergeben sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 StVO und § 41 StVO in Verbindung mit Zeichen 274 und 274.1.
Der Verstoß gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird nach den Grundsätzen der Bußgeldkatalogsverordnung (BKatVO) geahndet. Diese regelt bei Geschwindigkeitsverstößen folgende Rechtsfolgen:
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