Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge richtet sich nach den jeweilgen Landesvorschriften (PolizeiG). Daher ist es möglich, dass sich in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen zum Abschleppen ergeben.
Jedoch muss in jedem Bundesland die Polizei oder die Ordnungsbehörde Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten: Notwendig ist eine Maßnahme, wenn sie unter verschiedenen gleichartigen Maßnahmen diejenige Maßnahme mit dem geringsten Eingriff darstellt.Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der beabsichtigte Erfolg im Vergleich zum Eingriff in die Rechte des Betroffenen nicht außer Verhältnis stehen.
Verbotswidrig geparkte Fahrzeuge dürfen deshalb nur dann abgeschleppt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit wird bspw. beim Parken auf einem Behindertenparkplatz generell angenommen.
Ein bloßes Umsetzen eines Fahrzeuges kommt dann in Betracht, wenn sich in der Nähe des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ein freier Parkplatz befindet.
Muss ein Fahrzeug geöffnet werden, so hat die Ordnungsbehörde die Verpflichtung das Fahrzeug in Obhut zu nehmen, damit keine weiteren Schäden durch Diebstahl oder ähnliches entstehen.
Für die Abschleppkosten muss grundsätzlich der Falschparker aufkommen. Kann er nicht ermittelt werden, haftet der Fahrzeughalter. Kommt der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zurück, so werden ihm die Kosten der Leerfahrt berechnet.
Zu beachten ist, dass für die Pflicht zur Zahlung der Abschleppkosten allein die objektive Schaffung einer Gefahrenlage ausreicht. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des Parkverstoßes hat auf die Pflicht zur Zahlung daher keinen Einfluß.
Die Frage, ob das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Fahrzeuges bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigern kann ist sehr umstritten. Grundsätzlich ist nämlich die Ordnungsbehörde der Auftraggeber des Abschleppunternehmens, so dass die Ordnungsbehörde die Kosten eintreiben muss. Das Zurückbehalten des Fahrzeugs und die Eintreibung der ausstehenden Kosten stellt sich aber als unzulässige Inkassoleistung dar. Gleichwohl haben verschiedene Verwaltungsgerichte ein Zurückbehaltungsrecht bejaht.
Die Kosten für die Abschleppmaßnahme stellen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, der nicht der dreimonatigen Verjährung, sondern der dreijährigen Verjährung unterliegt.
Gegen die Festsetzung der Kosten ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. In diesem Widerspruchs- oder Vorverfahren werden die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung und der der Festsetzung zugrunde liegenden Abschleppmaßnahme kontrolliert. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Um die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Verfahrens beurteilen zu können, beraten Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe & Kollegen gerne.
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