Die Abgrenzung Verkehrsstrafrecht zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht hängt häufig nur davon ab, ob die Realisierung eines Sach- oder Personenschadens wahrscheinlich war oder konkret drohte. Die Rechtsfolgen, welche mit der Bewertung einer Handlung / eines Unterlassens als Straftat einhergehen sind wesentlich schärfer und einschneidend und können schlimmstenfalls sogar soweit gehen, dass die Tat als Verbrechen eingestuft wird (ein nachgewiesenes Verbrechen muss mit Freiheitsstrafe geahndet werden!).
Bitte nutzen Sie die nachstehenden Links um weitere Informationen zu den einzelnen Delikten mit verkehrsrechtlichem Bezug und deren Nebenfolgen zu erhalten:
I. Verkehrsdelikte
1. Trunkenheit im Verkehr - § 316 Strafgesetzbuch (StGB)
2. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr - § 315b StGB
3. Straßenverkehrsgefährdung - § 315c StGB
4. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - § 316a StGB
5. Vollrausch - § 323a StGB
6. Verkehrsunfallflucht - § 142 StGB
7. Fahrlässige Körperverletzung - § 229 StGB
8. Körperverletzung - §§ 223 ff. StGB
9. Nötigung - § 240 StGB
10. Urkundenfälschung - § 267 StGB
11. Fälschung technischer Aufzeichnungen - § 268 StGB
12. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges - § 248b StGB
13. Fahren ohne Fahrerlaubnis - § 21 StVG
II. Nebenfolgen
1. Geldstrafe - §§ 40 ff. StGB
2. Freiheitsstrafe - §§ 38 ff. StGB
3. Fahrverbot - §§ 44 StGB
4. Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 StGB
5. Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - § 69a StGB
6. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - § 111a StPO
III. Maßnahmen nach Alkohol- und Drogendelikten
IV. Durchsuchungen
Bei Fragen erreichen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe in Wülfrath (Kreis Mettmann) auch unter dem Webformular oder unter der Hotline (0700 – RASTUEWE oder 0700 – 72788393 oder 02058 – 17992-14).