Strassenverkehrsgefährdung - § 315c StGB

Geregelt ist der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung in § 315c StGB

Gerade in den Bereichen Verkehrsunfall, Alkohol und Drogen tritt dass Delikt der Straßenverkehrsgefährdung auf. Aber auch die so genannten illegalen Autorennen fallen in diesen Bereich.

Mit dieser Vorschrift wird ein Verhalten eines Verkehrsteilnehmers erfasst, welcher sich für den Straßenverkehr als solches gefährlich gemacht hat oder durch sein Verhalten die sieben Todsünden im Straßenverkehr verwirklicht.

Hinzu kommt, dass der Täter eine Gefährdung, und zwar eine konkrete Gefährdung bewirkt haben muss. Nach einer ungenauen Kurzdefinition ist mit konkreter Gefährdung der Beinahe-Schaden gemeint; sie liegt vor, wenn der Schadenseintritt wie durch ein Wunder ausgeblieben ist.

Ferner muss sich das Verhalten als grob verkehrswidrig und rücksichtslos dargestellt haben.

Wir verteidigen deutschlandweit und sind auf die Verteidigung in Verkehrsstrafrechtssachen ausgerichtet.


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