Rechtliche Grundlagen

Die Verkehrsunfallflucht und Ihre Folgen

Die Ermittlungen wegen Verkehrsunfallflucht, bzw. eine entsprechende Anklage ziehen meistens erhebliche finanzielle und einschneidende Fahrerlaubnismaßnahmen nach sich.

Dem Ersttäter drohen

- 25 bis 40 Tagessätze Geldstrafe (je nach Höhe des Schadens oder Umfang der Verletzung;

- Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt, oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist;

- eine 6 bis 12 monatige Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis;

- ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich ist;

- eine Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister (5 Punkte im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 142 Abs. 4 StGB);

- Mitteilung eines A-Verstoßes bei Führerschein auf Probe.


I. Unfall

Zunächst muss ein Unfall stattgefunden haben.Unter einem Unfall versteht man ein zufälliges / plötzliches Schadensereignis zu verstehen, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt.

Es muss ein nicht völlig belangloser Fremdschaden eingetreten sein. Der eingetretene Schaden ist dann nicht mehr belanglos, wenn seine Beseitigung nicht mehr als 50,00 € beträgt. Die Grenzen variieren je nach OLG-Bezirk. Teilweise wird in der Literatur sogar die Grenze bei 150,00 € angesetzt.

Es muss sich um einen Fremdschaden handeln. Wer seinen eigenen Pkw beschädigt und später diesen Schaden bei seinem Kaskoversicherer geltend macht, der hat keinen Schaden im Sinne von § 142 StGB verursacht.

Der Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr passiert sein. Um öffentlichen Straßenverkehr gehören neben den öffentlichen Straßen auch allle Verkehrsflächen, auf denen auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlicher Verkehrsraum können daher auch Parkplätze, Hotel-, Gaststätten-, Kaufhaus- und Parkhausparkplätze etc. sein.


II. Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB). Allein die Möglichkeit der Unfall(mit-)verursachung ist ausreichend!

Auch der Beifahrer, welcher im Verdacht steht, den Fahrer abgelenkt zu haben, kann daher Unfallbeteiligter sein (OLG Köln, NZV 1992, 80).

Unfallbeteiligter kann aber auch nur derjenige sein, welcher sich zum Unfallzeitpunkt am Unfallort befindet.

Wenn gegen Sie wegen Verkehrsunfallflucht ermittelt wird, dann gilt für Sie schon beim ersten Gespräch mit der Polizei:

SCHWEIGEN!!!

Voreilige Rechtfertigungsversuche haben schon so manchen ins Verderben geführt und seine Verteidigungsmöglichkeiten zunichte gemacht.

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann sind schwerpunktmäßig im Verkehrsstrafrecht tätig und helfen Ihnen gerne Ihre Verteidigung aufzubauen.


IV. objektive Voraussetzungen der Verkehrsunfallflucht

Der Unfallbeteiligte muss sich vom Unfallort entfernt haben. Der Unfallbeteiligte hat sich entfernt, wenn er den Unfallort soweit verlassen hat, dass er für etwa anwesende Feststellungsberechtigte nicht mehr zu erreichen ist. Wer also mit seinem Fahrzeug um die Ecke fährt oder sich in einer Zuschauermenge versteckt, der hat sich bereits entfernt.

Entfernt hat sich auch, wer über die Ruf- und Sichtweite hinaus den Unfallort hinter sich gelassen hat (OLG Hamm, NJW 1985, 445). Daran ändert auch nichts, dass der Unfallbeteiligte möglicherweise sehr kurzfristig wieder zurückkehrt.

Es entfernt sich nicht vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB, wer die entsprechenden Angaben zur Person und Unfallbeteiligung feststellungsbereiten Personen ermöglicht. Auch Dritte kommen insofern als Feststellungsberechtigte in Betracht, wenn sie bereit und in der Lage sind entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der Unfallbeteiligte muss seine Personalien angeben und mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB ist, was nicht bedeutet, dass er zur aktiven Mitwirkung hinsichtlich der Angaben des Fahrzeugführers, der Fahrweise oder etwaigen Fahrfehlern verpflichtet ist.

Zur passiven Duldungspflicht können u.U. auch Feststellungen des Grades der Alkoholisierung gehören.

Der Unfallbeteiligte darf sich vom Unfallort entfernen, wenn der Feststellungsberechtigte auf Feststellungen verzichtet. Ein (stillschweigender) Verzicht kann insbesondere darin gesehen werden, dass der Geschädigte die Unfallstelle seinerseits verläßt (OLG Oldenburg, NZV 1995, 159.).

Der Unfallbeteiligte darf sich vom Unfallort entfernen, wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind. Er muss dann aber eine angemessene Zeit gewartet haben. Der Unfallbeteiligte muss nicht von sich aus feststellungsberechtigte und -bereite Personen suchen. Als Wartezeit zählt auch die Zeit, in welcher der Unfallbeteiligte die Fahrbereitschaft seines eigenen Pkw wiederhergestellt hat, auch wenn er damit seine Flucht vorbereiten wollte (BayObLG, VRS 72, 362).

Die Länge der Wartezeit bemisst sich nach dem Grad des Feststellungsinteresses und der Zumutbarkeit. Bei Unfällen mit erheblichem Schaden wird allgemein eine Wartezeit von wenigstens 30 Minuten verlangt (OLG Düsseldorf, VRS 54, 41).

Bei Unfällen mit Personenschaden wird die Wartezeit wesentlich länger angesetzt.


V. Subjektive Voraussetzungen der Verkehrsunfallflucht

Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Umstände, welche eine Verkehrsunfallflucht (objektiv) ausmachen kennt und sich mit deren Eintritt abfindet bzw. den Taterfolg billigend in Kauf nimmt.

Das bedeutet zugleich, dass der Täter die objektiven Umstände kennen muss, mit anderen Worten: er muss wissen, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden hat und er Unfallbeteiligter ist.

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann sind schwerpunktmäßig im Verkehrsstrafrecht tätig und helfen Ihnen gerne Ihre Verteidigung aufzubauen.

Gerade im Bereich des Vorsatzes können wir nachweisen, dass ein Unfall häufig gerade gar nicht wahrgenommen worden ist. Das hat dann notwendig eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zur Folge.


Nach § 142 Abs. 2 StGB handelt tatbestandsmäßig derjenige, welcher sich vom Unfallort entfernt, ohne die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Feststellungen ermöglicht und die erforderlichen Angaben zu seiner Beteiligung gemacht zu haben.

Es sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass der Straftatbestand des § 142 StGB in mehreren Varianten verwirklicht werden kann.

Während § 142 Abs. 1 StGB nur dann anwendbar ist, wenn feststellungsberechtigte und -bereite Personen anwesend sind, schließt § 142 Abs. 2 StGB die Lücke, dass sich der Täter vom Unfallort berechtigterweise entfernt, aber die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich nachholt.


Entfernen vom Unfallort nach Ablauf der Wartefrist (berechtigt oder entschuldigt)

Der Täter, welcher sich vom Unfallort im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit entfernt, macht sich grundsätzlich wegen Vollrausches (§ 323a StGB) strafbar. Eine weitere Strafbarkeit wegen Unfallflucht käme in Betracht, wenn der Täter nach dem Ende seines Rausches nicht unverzüglich die erforderlichen Feststellungen ermöglicht. Doch muss der (schuldunfähige) Täter von einem Unfall Kenntnis haben, was regelmäßig beim so genannten "black-out" nicht der Fall ist.

Deshalb hat es sich in der Praxis inzwischen eingebürgert, dass nur entweder wegen Vollrausch oder wegen Unfallflucht ermittelt und ggf. angeklagt wird.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort als "entschuldigt" im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB verstanden wurde und somit "durch die Hintertür" eine Bestrafung möglich machte, wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Az.: 1 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666) überholt und als eideutiger Verfassungsverstoß (Verbot gegen die strafbegründende Analogie) gebrandmarkt!

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dazu ergangenen umfangreichen Hinweise in diesen Rechtstipps verwiesen. Die Entscheidung kann auch auf der Internetpräsenz des BVerfG nachgelesen werden.

Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass ein Unfallbeteiligter von Dritten vom Unfallort entfernt wird (Abtransport mit Krankenwagen oder der Fahrer fährt gegen den Willen des Beifahrers weiter). Ob den von Dritten Entfernten die Pflicht trifft entsprechende Feststellungen nachträglich zu ermöglichen ist umstritten. Während die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass den Entfernten keine nachträgliche Feststellungspflicht treffe (vgl. Fischer, Komm. zum StGB, § 142, Rn. 22 m.w.N.), hat das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG, NJW 1982, 1059) eine solche nachträgliche Feststellungspflicht bejaht.

Wie man sich tatsächlich richtig verhält, wird durch eine häufig uneinheitliche Rechtsprechung zunehmend erschwert. Hier bedarf es frühzeitiger und geschulter Verteidigung, um den Ermittlungsbehörden rechtzeitig den Wind aus den Segeln zu nehmen.


Unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen

Unverzüglich bedeutet nicht "sofort"!

Der Unfallbeteiligte muss aber nach dem Wegfall derjenigen Gründe, welche ihm ein strafloses Verlassen des Unfallortes erlaubt haben, seiner Pflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nachkommen.

Die maßgebende Frist ist unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschütztn zivilrechtlichen Beweissicherungs- und Ersatzinteresses zu bestimmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend (Art und Zeit des Unfalls; Höhe des entstandenen Schadens; Aufklärungsbedürftigkeit etc.).

Unfälle mit Personenschäden oder erkennbar hohen Sachschäden sowie eine ungeklärte Schuldfrage verpflichten jeden Unfallbeteiligten zu größerer Eile als ein geringer Sachschaden bei eindeutiger Ersatzpflicht (Landgericht Zweibrücken, ZfS 1998, 72.).

Bei einem nächtlichen Unfall mit Sachschaden und einfacher Sach- und Rechtslage (Beschädigung von Verkehrszeichen, Leitplanken, Leitungsmasten, abgestellter Pkw'en oder Bäumen) ist eine Meldung bis zum nächsten Morgen - bis etwa 09.00 - 10.00 Uhr in der Regel (!) noch unverzüglich (OLG Zweibrüccken, DAR 1991, 352; OLG Köln, DAR 1989, 352.). Teilweise wurde in der Rechtsprechung noch eine Meldung bis 11.15 Uhr als ausreichend angesehen, wenn geringer Sachschaden vorliegt (OLG Stuttgart, VRS 60, 300; AG Homburg, ZfS 2006, 631 f. - wobei hier die Art der Verteidigung ausschlaggebend gewesen ist.).


Adressat der Mitteilung

Der Unfallbeteiligte kann die Angaben nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich gegenüber dem Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle machen.

Grundsätzlich kann der Unfallbeteiligte zunächst versuchen den Geschädigten zu erreichen. Verletzt er aber im Rahmen dieses Versuchs das Unverzüglichkeitsgebot, weil er den Geschädigten nicht erreichen kann, dann wird ihm diese Verletzung zum Verschulden gereichen. Es ist also Vorsicht geboten.

Unter Umständen sollte man schon nach dem Unfall über das Mobiltelephon mit dem Polizei-Notruf Kontakt aufnehmen und die Angaben zur Unfallbeteiligung machen.


Inhalt der Mitteilung

Was Inhalt der Mitteilung ist, steht in § 142 Abs. 3 StGB geschrieben. Danach muss der Unfallbeteiligte mitteilen, dass er an einem Unfall beteiligt war, wo er und das am Unfallbeteiligte Fahrzeug sich befinden. Er muss das unfallbeteiligte darüber hinaus für etwaige Feststellungen / Unfallspuren ggf. kurzfristig zur Verfügung stellen.

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann aus Wülfrath sind schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig und verteidigen deutschlandweit.

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