§ 323a StGB – Vollrausch
Bei dem Vollrauschdelikt handelt es sich um ein Auffangdelikt, welches immer dann greift, wenn andere Verkehrsdelikte deshalb nicht mehr greifen, weil sich der Täter auf Grund des Rausches in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat.
Zentrales Merkmal der Tat ist daher der „Rausch“. Er verlangt eine erhebliche Intoxikation. Der Erheblichkeitsgrad wird danach bestimmt, ob der Täter bei der Rauschtat nicht mehr voll schuldfähig gewesen ist; er mithin zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht hat.
Im Rahmen so genannter Trunkenheitsdelikte muss im Rahmen von §§ 315 ff., 316 StGB zu Gunsten des jeweiligen Beschuldigten die höchste rechnerische Blutalkoholkonzentration (BAK) zu Grunde gelegt werden, während zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen des § 323a StGB der niedrigste BAK-Wert berücksichtigt werden muss. Ist also offen, ob der Täter zur Tatzeit z.B. 1,5 Promille oder 3,2 Promille BAK hatte, dann kann er nach § 323a StGB nicht verurteilt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 – 1 Ss 102/04); es kann aber trotzdem die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Um hier die richtigen Ergebnisse erzielen zu können, bedarf es einer geplanten Verteidigung!
Allein aus der Menge des genossenen Alkohols kann auf den Vorsatz nicht geschlossen werden. Teilweise wird sogar in der Rechtsprechung verlangt, dass sich Vorsatz und Fahrlässigkeit auch auf die Gefährlichkeit des Rauschzustandes beziehen müsse (str.; OLG Hamm, BA 2005, 73 und OLG Oldenburg).
Die „anderen berauschenden Mittel“ müssen in ihrer Wirkung der des Alkohols gleichkommen. Hier ist zu beachten, dass es nicht wie beim Alkohol einen 1,1 Promille-Grenzwert für die relative Fahruntauglichkeit gibt (BGHSt. 44, 219, 225f.; BGH, Beschluss v. 19.09.2000, 4 StR 320/00).