Bei dem Schmerzensgeld handelt es sich um die Entschädigung nichtmaterieller Ansprüche wegen eines Personenschadens.
1. Mehrbedarf auf Grund der Veletzung
2. Heilungskosten
3. Erwerbsschaden
4. Schmerzensgeld (im engeren Sinne)
5. Zeitaufwand / Urlaubsverlust
6. Schädigung des ungeborenen Lebens
7. Ansprüche Drittgeschädigter (Unterhalt / Schockschaden etc.)
8. „Harmlosigkeitsgrenze“ bei Verkehrskollisionen
Bei Fragen erreichen Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Stüwe in Wülfrath (Kreis Mettmann) auch unter dem Webformular oder unter der Hotline (0700 – RASTUEWE oder 0700 – 72788393 oder 02058 – 788472).